Satzung

Lernzentrum Novaesium e.V.

§1 Sitz und Name des Vereins

Lernzentrum Novaesium e.V. ist der Name des Vereins. Der Sitz ist in Neuss und soll beim Amtsgericht Neuss eingetragen werden.

§2 Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Ziele und Zwecke des Vereins

Der Verein verfolgt das Ziel, die Erziehung und Bildung der Kinder durch Informations- und Beratungsarbeit auf der Grundlage vom Grundgesetz und Landesverfassung im Zusammenwirken zwischen Eltern und Schule zu fördern. Das heißt u.a., er will die schulische und außerschulische Erziehung der Kinder fördern, Eltern bei der Wahl der Schulart orientieren und ihnen bei bildungspolitischen Entscheidungen zu einer aufgeklärten und gezielten Mitwirkung verhelfen.
Ferner will der Verein die Probleme der Kinder lösen, die im Bereich Kindergarten, Schule, berufliche Ausbildung und Privatleben auftreten.
Kontakte zu Kindergärten, Schulen, Behörden, dem Rat der Städte, Schulämtern, dem Kultusministerium des Landes und mit dem Vereinszweck entsprechenden Berufsverbänden und Vereinen sollen helfen diese Ziele zu verwirklichen. Folgende Veranstaltungen sollen zusätzlich zur Verwirklichung der Vereinszwecke behilflich sein.

– Beratung der Eltern in Erziehungsfragen
– Veranstaltungen zur Begegnung von Eltern, Kindern, Lehrern und Erziehern.
– Information und Beratung über Schulangebote
– Unterstützung der Eltern im Umgang mit Schulen und andere an der Erziehung und Ausbildung beteiligter Institutionen und Einrichtungen

Der Verein kann auf Wunsch der Eltern an Elternsprechtagen, Konferenzen oder ähnlichen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, um als bevollmächtigter der Eltern Hilfe zu leisten. Um die Sprachkenntnisse der interessierten Kinder und auch der Mitbürger zu erweitern, bietet der Verein Sprachkurse an und errichtet eine Bibliothek. Bei entsprechender Nachfrage der Mitglieder oder der Mitbürger kann der Verein auch andere weiterbildende Kurse vergeben, wie z.B. Computerkurse. Kurse sollen für jedermann offen sein.

§4 Geschäftsjahr

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§5 Mitgliedschaft

Jede volljährige natürliche und juristische Person (unabhängig ihrer Nationalität) kann Mitglied des Vereins werden. Voraussetzung ist die Anerkennung der Vereinssatzung.

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf schriftlichen Antrag. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu sein. Der Abgelehnte hat das Recht sich an die Mitgliederversammlung zu wenden.
Das neue aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.
Die Mitgliedschaft erlischt:

– Durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung auf das Ende eines Jahres mit einer Frist von sechs Wochen erfolgen kann.
– Bei Verletzung oder Beschädigung des vereinseigenen Vermögens.
– Bei Verstößen gegen die Vereinssatzung.

Der Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Hauptversammlung zu.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein.

§6 Organe des Vereins

Die Organe sind:
– Der Vorstand
– Die Mitgliederversammlung

§7 Beiträge der Mitglieder

Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§8 Mitgliederversammlung

Jede 2. Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Angebe der Tagesordnung, die Tagesordnung soll folgende Punkte erhalten:

– Die Erstattung des Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichtes,
– Berichte der Kassenprüfer,
– Entlastung des Vorstandes,
– Neuwahlen,
– Beschlussfassung über Anträge
– Verschiedenes

Die Hauptversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Stimmberechtigt ist, wer bis zum Ablauf des Monats vor der Hauptversammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den Ablauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu Unterschreiben ist.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von %75 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

Ferner ist die Hauptversammlung einzuberufen, wenn 40% der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

§9 Vorstand

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wahl ist offen. Auf Wunsch eines Mitglieds kann die Wahl auch geheim durchgeführt werden. Der Vorstand insgesamt bzw. einzelne seiner Mitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung abgewählt werden.
Der Vorstand besteht aus:
Dem 1. Vorsitzenden, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer, sowie weiteren Beisitzern, deren Anzahl nach Erfordernis bestimmt wird.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Vertretungsberechtigt sind immer jeweils zwei Vorstandmitglieder zusammen.
Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandmitglied vom Vorstand bevollmächtigt werden. Über die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des §8

§10 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist.

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75% der gesamten Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, entscheiden in der 2. Sitzung 75% der anwesenden Mitglieder über die Auflösung.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins Abzuwickeln haben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Begleichung etwaiger Schulden an das deutsches rotes Kreuz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat.